Basic Orange 2
Ein Kosmetikinhaltsstoff mit der Funktion hair dyeing in Hautpflege-, Haarpflege- und Körperpflegeprodukten, die in der Europäischen Union vermarktet werden.
Was ist es?
4-Phenylazophenylene-1,3-diamine monohydrochloride (CI 11270)
Was tut es?
Basic Orange 2 ist im EU-Kosmetikinhaltsstoff-Verzeichnis mit den folgenden deklarierten Funktionen aufgeführt:
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Hair dyeing
färbt Haare, entweder durch Pigment-Auflage oder durch chemische Veränderung des natürlichen Haarpigments
EU-Regulierungsstatus
Dieser Inhaltsstoff ist in der Europäischen Union verboten.
Basic Orange 2 ist in Anhang II der EU-Kosmetikverordnung 1223/2009 gelistet (Eintrag 1293) und damit in Kosmetikprodukten auf dem EU-Markt verboten.
Häufig gestellte Fragen
Was ist Basic Orange 2?
Basic Orange 2 ist ein Kosmetikinhaltsstoff im EU-CosIng-Verzeichnis. 4-Phenylazophenylene-1,3-diamine monohydrochloride (CI 11270)
Ist Basic Orange 2 in Kosmetika in der EU zugelassen?
Nein. Basic Orange 2 ist nach Anhang II der Verordnung 1223/2009 in Kosmetikprodukten in der EU verboten.
Was tut Basic Orange 2 in Kosmetikprodukten?
Basic Orange 2 ist im EU-Kosmetikinhaltsstoff-Verzeichnis mit folgenden Funktionen deklariert: hair dyeing.
Wie lautet die CAS-Nummer von Basic Orange 2?
Die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) für Basic Orange 2 lautet 532-82-1.
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Quelle: EU-CosIng-Datenbank (Europäische Kommission). Diese Seite ist aus öffentlich zugänglichen Daten der Europäischen Kommission abgeleitet. · Zuletzt aktualisiert: 15/10/2010